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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69;Rechtssatz
Ein Verfahren nach § 52 KOVG darf nicht allein der Korrektur einer verfehlten Diagnose dienen. Eine spätere bessere Erkenntnis der Diagnose kann, wenn die Voraussetzungen zutreffen, nur zu einer Korrektur der Bemessung im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens führen.Ein Verfahren nach Paragraph 52, KOVG darf nicht allein der Korrektur einer verfehlten Diagnose dienen. Eine spätere bessere Erkenntnis der Diagnose kann, wenn die Voraussetzungen zutreffen, nur zu einer Korrektur der Bemessung im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1959:1958001978.X04Im RIS seit
15.01.2002