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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §111 Abs1 idF 1969/207;Beachte
Vorgeschichte: 1001/56 E 8. Mai 1958 VwSlg 4663 A/1958;Rechtssatz
Die Wasserrechtsbehörde ist nur dann in die Lage versetzt, den Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von zwangsrechten einer gesonderten Erledigung vorzubehalten, wenn - was auch im Bescheidspruch festzuhalten ist - grundsätzlich feststeht, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Begründung bestimmter Zwangsrechte gegeben sind und außerdem die Möglichkeit nicht besteht, über die Frage von Zwangsrechten bereits im Bewilligungsbescheid zu erkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1959:1958002033.X01Im RIS seit
06.06.2016Zuletzt aktualisiert am
07.06.2016