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81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §111 Abs1 idF 1969/207;Beachte
Vorgeschichte: 1001/56 E 8. Mai 1958 VwSlg 4663 A/1958;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Guggenbichler und die Räte Dr. Borotha, Dr. Krzizek, Penzinger und Dr. Striebl als Richter, im Beisein des Sektionsrates Dr. Dolp als Schriftführer, über die Beschwerde des RS in R gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Juli 1958, Zl. 98.008/14-58.250/58, betreffend Beeinträchtigung eines Wasserrechtes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.
Begründung
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst auf die Sachverhaltsdarstellung im hg. Erkenntnis vom 8. Mai 1958, Zl. 1001/56 und 2202/56, verwiesen werden. Mit diesem Erkenntnis hatte der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 11. April 1956 aufgehoben, mit welchem der Berufung des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung der Vorinstanz, wonach durch den gleichzeitig bewilligten Erweiterungsbau der Gemeindewasserleitung in R in das Wasserrecht des Beschwerdeführers nicht eingegriffen werde, nur insoweit Folge gegeben worden war, als über die Einwendungen des Beschwerdeführers eine gesonderte Entscheidung nach § 99 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1934 (Fassung nach BGBl. Nr. 144/1947) - kurz "WRG" - getroffenen werden sollte.Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst auf die Sachverhaltsdarstellung im hg. Erkenntnis vom 8. Mai 1958, Zl. 1001/56 und 2202/56, verwiesen werden. Mit diesem Erkenntnis hatte der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 11. April 1956 aufgehoben, mit welchem der Berufung des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung der Vorinstanz, wonach durch den gleichzeitig bewilligten Erweiterungsbau der Gemeindewasserleitung in R in das Wasserrecht des Beschwerdeführers nicht eingegriffen werde, nur insoweit Folge gegeben worden war, als über die Einwendungen des Beschwerdeführers eine gesonderte Entscheidung nach Paragraph 99, Absatz 2, des Wasserrechtsgesetzes 1934 (Fassung nach Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1947,) - kurz "WRG" - getroffenen werden sollte.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Ersatzbescheid vom 17. Juli 1958 hat die belangte Behörde bei Aufrechterhaltung der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung ausgesprochen, daß über die Frage, ob und inwieweit hinsichtlich der Wasserkraftanlage des Beschwerdeführers Zwangsrechte anzuwenden sind, gemäß § 93 Abs. 1 WRG gesondert entschieden werde.Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Ersatzbescheid vom 17. Juli 1958 hat die belangte Behörde bei Aufrechterhaltung der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung ausgesprochen, daß über die Frage, ob und inwieweit hinsichtlich der Wasserkraftanlage des Beschwerdeführers Zwangsrechte anzuwenden sind, gemäß Paragraph 93, Absatz eins, WRG gesondert entschieden werde.
Über die auch gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die belangte Behörde hatte sich neuerlich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers über eine Beeinträchtigung seines Rechtes zum Betriebe einer Wasserkraftanlage am K-bach auseinanderzusetzen. Da der Beschwerdeführer einerseits nicht bereit war, den von ihm behaupteten Eingriff in sein Wasserrecht ohne ausreichende Entschädigung zu dulden, anderseits ein Übereinkommen über eine solche Entschädigung nicht zustandegekommen war, oblag es der Berufungsbehörde, Art und Ausmaß der fraglichen Rechtsbeschränkung festzustellen und gegebenenfalls im Sinne des § 51 Abs. 1 lit. c WRG mit Enteignung vorzugehen. Hiezu mußte sie - entgegen der in der Gegenschrift der belangten Behörde enthaltenen Rechtsmeinung - im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG auch als Berufungsbehörde berechtigt sein, weil die ihr vorgelegene "Sache" die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das Wasserleitungsprojekt war und diese Bewilligung für den Fall der Notwendigkeit, entgegenstehende Rechte zu beseitigen, nicht erteilt werden konnte, ohne gleichzeitig auch die Frage der Begründung von Zwangsrechten mitzubehandeln. In diesem Sinne hat der Gesetzgeber auch im § 93 Abs. 1 WRG angeordnet, daß der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten nach Möglichkeit im Bewilligungsbescheid zu erfolgen hat.Die belangte Behörde hatte sich neuerlich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers über eine Beeinträchtigung seines Rechtes zum Betriebe einer Wasserkraftanlage am K-bach auseinanderzusetzen. Da der Beschwerdeführer einerseits nicht bereit war, den von ihm behaupteten Eingriff in sein Wasserrecht ohne ausreichende Entschädigung zu dulden, anderseits ein Übereinkommen über eine solche Entschädigung nicht zustandegekommen war, oblag es der Berufungsbehörde, Art und Ausmaß der fraglichen Rechtsbeschränkung festzustellen und gegebenenfalls im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, Litera c, WRG mit Enteignung vorzugehen. Hiezu mußte sie - entgegen der in der Gegenschrift der belangten Behörde enthaltenen Rechtsmeinung - im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG auch als Berufungsbehörde berechtigt sein, weil die ihr vorgelegene "Sache" die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das Wasserleitungsprojekt war und diese Bewilligung für den Fall der Notwendigkeit, entgegenstehende Rechte zu beseitigen, nicht erteilt werden konnte, ohne gleichzeitig auch die Frage der Begründung von Zwangsrechten mitzubehandeln. In diesem Sinne hat der Gesetzgeber auch im Paragraph 93, Absatz eins, WRG angeordnet, daß der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten nach Möglichkeit im Bewilligungsbescheid zu erfolgen hat.
Die belangte Behörde hat nun im angefochtenen Bescheid davon Abstand genommen, auf die vom Beschwerdeführer in der Berufung aufgeworfenen Fragen näher einzugehen, und hat sich damit begnügt, unter Berufung auf § 93 Abs. 1 WRG die Entscheidung über die (allfällige) Begründung eines Zwangsrechtes einem gesonderten Bescheid vorzubehalten. Sie hat dies damit begründet, daß der erstinstanzliche Bescheid mit Ausnahme der Entscheidung über die Einwendungen des Beschwerdeführers und damit in seinem überwiegenden Teile unangefochten geblieben sei. Hiedurch hat die belangte Behörde zu erkennen gegeben, daß sie die Rechtslage abermals unrichtig beurteilt hat.Die belangte Behörde hat nun im angefochtenen Bescheid davon Abstand genommen, auf die vom Beschwerdeführer in der Berufung aufgeworfenen Fragen näher einzugehen, und hat sich damit begnügt, unter Berufung auf Paragraph 93, Absatz eins, WRG die Entscheidung über die (allfällige) Begründung eines Zwangsrechtes einem gesonderten Bescheid vorzubehalten. Sie hat dies damit begründet, daß der erstinstanzliche Bescheid mit Ausnahme der Entscheidung über die Einwendungen des Beschwerdeführers und damit in seinem überwiegenden Teile unangefochten geblieben sei. Hiedurch hat die belangte Behörde zu erkennen gegeben, daß sie die Rechtslage abermals unrichtig beurteilt hat.
Nach der Vorschrift des § 12 Abs. 1 und 2 WRG darf eine wasserrechtliche Bewilligung nicht erteilt werden, wenn durch sie eine rechtmäßig geübte Wassernutzung beeinträchtigt würde. Die Enteignung einer solchen Wassernutzung ist zum Zwecke nutzbringender Verwendung der Gewässer gemäß § 51 Abs. 1 lit. c WRG in dem erforderlichen Maße zulässig, wenn die geplante Wasseranlage sonst nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen ausgeführt werden könnte und ihr gegenüber der zu enteignenden Wasserberechtigung eine unzweifelhaft höhere Bedeutung zukommt.Nach der Vorschrift des Paragraph 12, Absatz eins und 2 WRG darf eine wasserrechtliche Bewilligung nicht erteilt werden, wenn durch sie eine rechtmäßig geübte Wassernutzung beeinträchtigt würde. Die Enteignung einer solchen Wassernutzung ist zum Zwecke nutzbringender Verwendung der Gewässer gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Litera c, WRG in dem erforderlichen Maße zulässig, wenn die geplante Wasseranlage sonst nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen ausgeführt werden könnte und ihr gegenüber der zu enteignenden Wasserberechtigung eine unzweifelhaft höhere Bedeutung zukommt.
Die Bewilligung der vorliegend geplanten Wasserleitungsanlage konnte somit grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn feststand, daß die eben erwähnten gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der allenfalls erforderlichen Enteignung des Wasserbenutzungsrechtes des Beschwerdeführers gegeben waren. Hierüber sagt der erstinstanzliche Bescheid nichts aus, weil er davon ausgegangen ist, daß die Rechte des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt würden. Es war daher der belangten Behörde auferlegt, eine Entscheidung in dieser Richtung zu treffen und erst dann zur Beurteilung der Frage weiterzuschreiten, ob sie in der Lage sei, über Notwendigkeit, Gegenstand und Umfang des Zwangsrechtes im Bewilligungsbescheid abzusprechen. Der Bewilligungsbescheid mußte angesichts des vom Beschwerdeführer eingewendeten Rechtes - sofern die Einwendung nicht als ungerechtfertigt festzustellen war - jedenfalls den Abspruch beinhalten, daß dieses Recht dem Projekt an sich nicht entgegenstehe. Nur unter dieser Voraussetzung konnte das Projekt aus dem Gesichtspunkte eines zu berücksichtigenden subjektivöffentlichen Rechtes als grundsätzlich bewilligungsreif erachtet und die Detailentscheidung über das Zwangsrecht ausnahmsweise einem späteren Zeitpunkt vorbehalten werden.
Die belangte Behörde hat diese Zusammenhänge verkannt, wenn sie vermeinte, die gesamten vom Beschwerdeführer in der Berufung aufgeworfenen Fragen bei Aufrechterhaltung der in erster Instanz erteilten wasserrechtlichen Bewilligung einer Behandlung durch gesonderten Bescheid im Sinne des § 93 Abs. 1 WRG vorbehalten zu dürfen. Sie hat darüber hinaus aber übersehen, daß es ihr nach der angewendeten Rechtsvorschrift auferlegt war, auch über die Frage des Zwangsrechtes im Bewilligungsbescheid zu erkennen, es sei denn, daß ihr die Möglichkeit hiezu verwehrt wäre. Sie hat keineswegs dargelegt, daß eine solche Möglichkeit nicht bestanden habe, sondern nach der Begründung ihres Bescheides angenommen, daß die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen angesichts des sonst anstandslosen Ergebnisses des Bewilligungsverfahrens nicht hinreichten, um eine sofortige Entscheidung notwendig erscheinen zu lassen. Auch damit ist unverkennbar zum Ausdruck gekommen, daß die belangte Behörde die angewendete Gesetzesvorschrift unrichtig ausgelegt hat.Die belangte Behörde hat diese Zusammenhänge verkannt, wenn sie vermeinte, die gesamten vom Beschwerdeführer in der Berufung aufgeworfenen Fragen bei Aufrechterhaltung der in erster Instanz erteilten wasserrechtlichen Bewilligung einer Behandlung durch gesonderten Bescheid im Sinne des Paragraph 93, Absatz eins, WRG vorbehalten zu dürfen. Sie hat darüber hinaus aber übersehen, daß es ihr nach der angewendeten Rechtsvorschrift auferlegt war, auch über die Frage des Zwangsrechtes im Bewilligungsbescheid zu erkennen, es sei denn, daß ihr die Möglichkeit hiezu verwehrt wäre. Sie hat keineswegs dargelegt, daß eine solche Möglichkeit nicht bestanden habe, sondern nach der Begründung ihres Bescheides angenommen, daß die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen angesichts des sonst anstandslosen Ergebnisses des Bewilligungsverfahrens nicht hinreichten, um eine sofortige Entscheidung notwendig erscheinen zu lassen. Auch damit ist unverkennbar zum Ausdruck gekommen, daß die belangte Behörde die angewendete Gesetzesvorschrift unrichtig ausgelegt hat.
Der angefochtene Bescheid mußte deshalb gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.Der angefochtene Bescheid mußte deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.
Ein Kostenzuspruch hatte gemäß § 47 Abs. 1 VwGG 1952 zu unterbleiben, weil der Beschwerdeführer im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren gemäß § 106 Abs. 1 WRG - da es sich um ein Bewilligungsverfahren handelte - keinen Anspruch auf Kostenersatz hatte bzw. im Falle des Obsiegens gehabt hätte.Ein Kostenzuspruch hatte gemäß Paragraph 47, Absatz eins, VwGG 1952 zu unterbleiben, weil der Beschwerdeführer im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren gemäß Paragraph 106, Absatz eins, WRG - da es sich um ein Bewilligungsverfahren handelte - keinen Anspruch auf Kostenersatz hatte bzw. im Falle des Obsiegens gehabt hätte.
Wien, am 29. Jänner 1959
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1959:1958002033.X00Im RIS seit
06.06.2016Zuletzt aktualisiert am
07.06.2016