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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 litb;Rechtssatz
Eine Sachverhaltsänderung, die bereits vor Erlassung des Bescheides über die Zuerkennung einer Versorgungsleistung nach dem KOVG (hier: Elternrente) erfolgte, kann nicht im Wege einer Anwendung des § 52 Abs 2 KOVG, sondern nur im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens berücksichtigt werden.Eine Sachverhaltsänderung, die bereits vor Erlassung des Bescheides über die Zuerkennung einer Versorgungsleistung nach dem KOVG (hier: Elternrente) erfolgte, kann nicht im Wege einer Anwendung des Paragraph 52, Absatz 2, KOVG, sondern nur im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens berücksichtigt werden.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Normen MaterienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1959:1955002800.X02Im RIS seit
07.04.2006