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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §18;Rechtssatz
Unter dem "für die Pflege und Wartung erforderlichen Aufwand" im Sinne des § 18 Abs 2 KOVG ist das nach Art der Dienstbeschädigung veränderliche Ausmaß von Art, Umfang und Dauer der für den betreffenden Leidenszustand typisch notwendigen Hilfeleistungen bzw. der Kosten, die sich aus solchen Hilfeleistungen ergeben, zu verstehen. Für die Bedachtnahme auf einen aus anderen Rücksichten erhöhten Aufwand bietet § 18 KOVG keinen Raum, da sich die Höhe der Pflegezulage grundsätzlich nach der Schwere des Leidenszustandes und nach dem erforderlichen Aufwand bemißt, mithin beide Komponenten für die Einreihung in eine der Stufen maßgeblich heranzuziehen sind. (Hinweis auf E vom 10.4.1957, Zl. 0540/55, VwSlg. 4334 A/1955)Unter dem "für die Pflege und Wartung erforderlichen Aufwand" im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, KOVG ist das nach Art der Dienstbeschädigung veränderliche Ausmaß von Art, Umfang und Dauer der für den betreffenden Leidenszustand typisch notwendigen Hilfeleistungen bzw. der Kosten, die sich aus solchen Hilfeleistungen ergeben, zu verstehen. Für die Bedachtnahme auf einen aus anderen Rücksichten erhöhten Aufwand bietet Paragraph 18, KOVG keinen Raum, da sich die Höhe der Pflegezulage grundsätzlich nach der Schwere des Leidenszustandes und nach dem erforderlichen Aufwand bemißt, mithin beide Komponenten für die Einreihung in eine der Stufen maßgeblich heranzuziehen sind. (Hinweis auf E vom 10.4.1957, Zl. 0540/55, VwSlg. 4334 A/1955)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1959:1957002404.X04Im RIS seit
17.10.2001