RS Vwgh 1959/1/30 2404/57

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Veröffentlicht am 30.01.1959
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §18;
  1. KOVG 1957 § 18 heute
  2. KOVG 1957 § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.07.1972 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Rechtssatz

Unter dem "für die Pflege und Wartung erforderlichen Aufwand" im Sinne des § 18 Abs 2 KOVG ist das nach Art der Dienstbeschädigung veränderliche Ausmaß von Art, Umfang und Dauer der für den betreffenden Leidenszustand typisch notwendigen Hilfeleistungen bzw. der Kosten, die sich aus solchen Hilfeleistungen ergeben, zu verstehen. Für die Bedachtnahme auf einen aus anderen Rücksichten erhöhten Aufwand bietet § 18 KOVG keinen Raum, da sich die Höhe der Pflegezulage grundsätzlich nach der Schwere des Leidenszustandes und nach dem erforderlichen Aufwand bemißt, mithin beide Komponenten für die Einreihung in eine der Stufen maßgeblich heranzuziehen sind. (Hinweis auf E vom 10.4.1957, Zl. 0540/55, VwSlg. 4334 A/1955)Unter dem "für die Pflege und Wartung erforderlichen Aufwand" im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, KOVG ist das nach Art der Dienstbeschädigung veränderliche Ausmaß von Art, Umfang und Dauer der für den betreffenden Leidenszustand typisch notwendigen Hilfeleistungen bzw. der Kosten, die sich aus solchen Hilfeleistungen ergeben, zu verstehen. Für die Bedachtnahme auf einen aus anderen Rücksichten erhöhten Aufwand bietet Paragraph 18, KOVG keinen Raum, da sich die Höhe der Pflegezulage grundsätzlich nach der Schwere des Leidenszustandes und nach dem erforderlichen Aufwand bemißt, mithin beide Komponenten für die Einreihung in eine der Stufen maßgeblich heranzuziehen sind. (Hinweis auf E vom 10.4.1957, Zl. 0540/55, VwSlg. 4334 A/1955)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1959:1957002404.X04

Im RIS seit

17.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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