RS Vwgh 1959/1/30 2404/57

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Veröffentlicht am 30.01.1959
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §18;
  1. KOVG 1957 § 18 heute
  2. KOVG 1957 § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.07.1972 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Rechtssatz

Die außergewöhnliche Pflege und Wartung iSd § 18 KOVG kann sich nur auf das durch die Hilflosigkeit bedingte höhere Ausmaß an dem "für die Pflege und Wartung erforderlichen Aufwand" (sei es für die Hilfsperson, sei es für die notwendigen Hilfsmittel) beziehen.Die außergewöhnliche Pflege und Wartung iSd Paragraph 18, KOVG kann sich nur auf das durch die Hilflosigkeit bedingte höhere Ausmaß an dem "für die Pflege und Wartung erforderlichen Aufwand" (sei es für die Hilfsperson, sei es für die notwendigen Hilfsmittel) beziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1959:1957002404.X03

Im RIS seit

17.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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