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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §18;Rechtssatz
Die außergewöhnliche Pflege und Wartung iSd § 18 KOVG kann sich nur auf das durch die Hilflosigkeit bedingte höhere Ausmaß an dem "für die Pflege und Wartung erforderlichen Aufwand" (sei es für die Hilfsperson, sei es für die notwendigen Hilfsmittel) beziehen.Die außergewöhnliche Pflege und Wartung iSd Paragraph 18, KOVG kann sich nur auf das durch die Hilflosigkeit bedingte höhere Ausmaß an dem "für die Pflege und Wartung erforderlichen Aufwand" (sei es für die Hilfsperson, sei es für die notwendigen Hilfsmittel) beziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1959:1957002404.X03Im RIS seit
17.10.2001