RS Vwgh 2006/6/27 2005/06/0185

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2006
beobachten
merken

Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

BauRallg;
ROG Tir 1972 §16a idF 1983/088;
ROG Tir 1984 §16a Abs1 lita;
ROG Tir 1994 §16 Abs1;
ROG Tir 1997 §117 idF 2001/073;
ROG Tir 1997 §15 Abs1 idF 1997/028;
ROG Tir 1997 §16 Abs1 idF 1997/028;
ROG Tir 1997 §16 Abs3 idF 1997/028;
ROG Tir 2001 §115;
VwRallg;
WEG 1975;
WEG 2002;

Rechtssatz

Der Begriff des "Apartmenthauses" war, wie sich aus § 16a Tir ROG 1972 ergibt, nicht grundstücksbezogen, sondern gebäudebezogen. Demnach ist der Umstand, dass die Bauparzellen Nr. 177 und Nr. 178 im Jahr 1979 vereinigt wurden, aus diesem Gesichtspunkt irrelevant und das bedeutet demnach insbesondere nicht, dass vor der Grundstücksvereinigung im Jahr 1979 drei Freizeitwohnsitze pro Grundstück, demnach insgesamt sechs zulässig gewesen wären. Es bleibt der Beschwerdeführerin unbenommen, im weiteren Verwaltungsverfahren darzulegen, dass hier zwei (selbständige) Gebäude in dem Sinn gegeben wären, dass in jedem drei Wohnungen als Freizeitwohnsitze verwendet werden dürften (nach den Unterlagen ist allerdings davon auszugehen, dass die Wohnung der Beschwerdeführerin Top 10 sowohl im sogenannten "Altbau" als auch im sogenannten "Neubau" liegt), wie auch, dass es sich bei ihren beiden Wohnungen Top 9 und 10 um eine Wohnung handelt, dh, sie (zulässigerweise) eine Einheit bilden sollten.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060185.X03

Im RIS seit

28.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten