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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §54 Abs4;Rechtssatz
Eine selbständige Entscheidung über das Vorliegen einer besonderen Härte nach § 54 Abs 4 KOVG ist zwar nicht erforderlich, doch liegt in ihrem Ergehen nicht schon eine Rechtsverletzung.Eine selbständige Entscheidung über das Vorliegen einer besonderen Härte nach Paragraph 54, Absatz 4, KOVG ist zwar nicht erforderlich, doch liegt in ihrem Ergehen nicht schon eine Rechtsverletzung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1959:1955001872.X02Im RIS seit
01.10.2004