RS Vwgh 1959/2/11 1888/57

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.1959
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

y29562;

Rechtssatz

Die Unterlassung der Befolgung einer einem Gewerbetreibenden vorgeschriebenen Auflage stellt auch dann, wenn im Zeitraum der Unterlassung eine wirtschaftliche Beengung des Gewerbetreibenden gegeben war, keinen Notstand nach § 6 VStG dar (Hinweis E 12.11.1934, VwSlg 85 A/1934 und E 11.12.1952, 1952/51 VwSlg 2783 A/1952).Die Unterlassung der Befolgung einer einem Gewerbetreibenden vorgeschriebenen Auflage stellt auch dann, wenn im Zeitraum der Unterlassung eine wirtschaftliche Beengung des Gewerbetreibenden gegeben war, keinen Notstand nach Paragraph 6, VStG dar (Hinweis E 12.11.1934, VwSlg 85 A/1934 und E 11.12.1952, 1952/51 VwSlg 2783 A/1952).

*

E 11.2.1959, 1888/57 #2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1959:1957001888.X02

Im RIS seit

11.02.1959
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten