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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §53;Rechtssatz
Die den Versorgungsberechtigten nach § 53 KOVG obliegende Anzeige über eine Änderung ihrer Einkommensverhältnisse kann einem zur Entgegennahme einer solchen Anzeige befugten Beamten auch mündlich erstattet werden.Die den Versorgungsberechtigten nach Paragraph 53, KOVG obliegende Anzeige über eine Änderung ihrer Einkommensverhältnisse kann einem zur Entgegennahme einer solchen Anzeige befugten Beamten auch mündlich erstattet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1959:1957001378.X02Im RIS seit
19.06.2012Zuletzt aktualisiert am
21.06.2012