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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §53;Rechtssatz
Die Anwendung der Vorschriften des KOVG auf die Rentenfürsorge nach dem OFG bedingt notwendigerweise auch die Mitanwendung der die Versorgungsmaßnahmen des KOVG betreffenden allgemeinen Bestimmungen, soweit ihnen nicht Anordnungen des OFG entgegenstehen, also auch die Anwendung der Bestimmungen der §§ 53 und 54 KOVG über die Anzeigepflicht und Ersatzpflicht.Die Anwendung der Vorschriften des KOVG auf die Rentenfürsorge nach dem OFG bedingt notwendigerweise auch die Mitanwendung der die Versorgungsmaßnahmen des KOVG betreffenden allgemeinen Bestimmungen, soweit ihnen nicht Anordnungen des OFG entgegenstehen, also auch die Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 53 und 54 KOVG über die Anzeigepflicht und Ersatzpflicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1959:1957001378.X01Im RIS seit
19.06.2012Zuletzt aktualisiert am
21.06.2012