RS Vwgh 1959/2/24 2306/58

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Veröffentlicht am 24.02.1959
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §167 Abs2;
BAO §183 Abs4;

Beachte

y15105; yk15150

Rechtssatz

Sieht die Behörde die Eingabe einer Partei als auslegungsbedürftig an, dann entspricht es nicht den Verwaltungsvorschriften (nämlich der sich aus dem Grundsatz der materiellen Wahrheit des festzustellenden Sachverhaltes ergebenden Manuduktionspflicht), in einem solchen Falle ohne vorherige Befragung der Partei einer Eingabe einen Sinn zu unterstellen, der zur Abweisung des Parteibegehrens führen muß. *

E 24.2.1959, 2306/58 #1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1959:1958002306.X01

Im RIS seit

24.02.1959
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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