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21/01 HandelsrechtNorm
BAO §12 impl;Rechtssatz
Der Kommanditist kann zur Zahlung der Gewerbesteuer (hier der Lohnsummensteuer) vom Gewerbebetrieb der Kommanditgesellschaft unmittelbar und ohne betragliche Beschränkung als Gesamtschuldner (nicht bloß als Haftender) herangezogen werden (Hinweis: In dem vorliegenden Erkenntnis wird auf die deutsche Rechtslehre und Rechtsprechung zu der Frage dieser bewußten Abkehr von den handelsrechtlichen Grundsätzen hingewiesen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1959:1957002144.X01Im RIS seit
25.02.1959Zuletzt aktualisiert am
02.02.2017