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L82000 BauordnungNorm
AVG §40 Abs1;Beachte
Abgegangen hievon ohne verstärkten Senat (demonstrative Auflistung): 2258/64 E 24. Jänner 1966 VwSlg 6845 A/1966 RS 7 (Hinweis im Entscheidungstext, warum kein formales Abgehen von früherer Rechtsprechung mit VS) (RIS: abwh)Rechtssatz
Die Verfahrensrechtliche Einrichtung der mündlichen Verhandlung ist, wie die §§ 40 bis 44 AVG in ihrem Zusammenhalt zeigen, nicht allein dazu bestimmt, den objektiven Sachverhalt zu klären, sie soll auch durch die Gegenüberstellung der am Verfahren beteiligten die Erörterung der im Spiele stehenden Interessen fördern und - Hinweis auf § 43 Abs 6 - nach Möglichkeit einen Ausgleich zwischen konkurrierenden Interessen herbeiführen helfen. Dieser Zweck könnte nicht erreicht werden, wenn die Parteien an ihre bei der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen nicht gebunden wären. Haben sie im Zuge der Verhandlung auf Kosten ihrer Interessen an das öffentliche oder an das Interesse anderer am Verfahren beteiligter Parteien Zugeständnisse gemacht, dann steht es ihnen nicht zu, diese Zugeständnisse hinterher mit der Argumentation zurückzunehmen, dass ihnen das, was sie freiwillig auf sich genommen haben, gegen ihren Willen nach dem Gesetz nicht hätte auferlegt werden können.Die Verfahrensrechtliche Einrichtung der mündlichen Verhandlung ist, wie die Paragraphen 40 bis 44 AVG in ihrem Zusammenhalt zeigen, nicht allein dazu bestimmt, den objektiven Sachverhalt zu klären, sie soll auch durch die Gegenüberstellung der am Verfahren beteiligten die Erörterung der im Spiele stehenden Interessen fördern und - Hinweis auf Paragraph 43, Absatz 6, - nach Möglichkeit einen Ausgleich zwischen konkurrierenden Interessen herbeiführen helfen. Dieser Zweck könnte nicht erreicht werden, wenn die Parteien an ihre bei der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen nicht gebunden wären. Haben sie im Zuge der Verhandlung auf Kosten ihrer Interessen an das öffentliche oder an das Interesse anderer am Verfahren beteiligter Parteien Zugeständnisse gemacht, dann steht es ihnen nicht zu, diese Zugeständnisse hinterher mit der Argumentation zurückzunehmen, dass ihnen das, was sie freiwillig auf sich genommen haben, gegen ihren Willen nach dem Gesetz nicht hätte auferlegt werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1959:1955003025.X01Im RIS seit
12.02.2002