RS Vwgh 1959/2/26 3025/55

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Veröffentlicht am 26.02.1959
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §40 Abs1;
AVG §42 Abs1;
AVG §43 Abs6;
BauRallg;
  1. AVG § 40 heute
  2. AVG § 40 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 40 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 40 gültig von 18.08.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  5. AVG § 40 gültig von 01.02.1991 bis 17.08.1999
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte

Abgegangen hievon ohne verstärkten Senat (demonstrative Auflistung): 2258/64 E 24. Jänner 1966 VwSlg 6845 A/1966 RS 7 (Hinweis im Entscheidungstext, warum kein formales Abgehen von früherer Rechtsprechung mit VS) (RIS: abwh)

Rechtssatz

Die Verfahrensrechtliche Einrichtung der mündlichen Verhandlung ist, wie die §§ 40 bis 44 AVG in ihrem Zusammenhalt zeigen, nicht allein dazu bestimmt, den objektiven Sachverhalt zu klären, sie soll auch durch die Gegenüberstellung der am Verfahren beteiligten die Erörterung der im Spiele stehenden Interessen fördern und - Hinweis auf § 43 Abs 6 - nach Möglichkeit einen Ausgleich zwischen konkurrierenden Interessen herbeiführen helfen. Dieser Zweck könnte nicht erreicht werden, wenn die Parteien an ihre bei der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen nicht gebunden wären. Haben sie im Zuge der Verhandlung auf Kosten ihrer Interessen an das öffentliche oder an das Interesse anderer am Verfahren beteiligter Parteien Zugeständnisse gemacht, dann steht es ihnen nicht zu, diese Zugeständnisse hinterher mit der Argumentation zurückzunehmen, dass ihnen das, was sie freiwillig auf sich genommen haben, gegen ihren Willen nach dem Gesetz nicht hätte auferlegt werden können.Die Verfahrensrechtliche Einrichtung der mündlichen Verhandlung ist, wie die Paragraphen 40 bis 44 AVG in ihrem Zusammenhalt zeigen, nicht allein dazu bestimmt, den objektiven Sachverhalt zu klären, sie soll auch durch die Gegenüberstellung der am Verfahren beteiligten die Erörterung der im Spiele stehenden Interessen fördern und - Hinweis auf Paragraph 43, Absatz 6, - nach Möglichkeit einen Ausgleich zwischen konkurrierenden Interessen herbeiführen helfen. Dieser Zweck könnte nicht erreicht werden, wenn die Parteien an ihre bei der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen nicht gebunden wären. Haben sie im Zuge der Verhandlung auf Kosten ihrer Interessen an das öffentliche oder an das Interesse anderer am Verfahren beteiligter Parteien Zugeständnisse gemacht, dann steht es ihnen nicht zu, diese Zugeständnisse hinterher mit der Argumentation zurückzunehmen, dass ihnen das, was sie freiwillig auf sich genommen haben, gegen ihren Willen nach dem Gesetz nicht hätte auferlegt werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1959:1955003025.X01

Im RIS seit

12.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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