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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §22;Rechtssatz
Die Abgabenbehörde muß ein behauptetes Rechtsverhältnis so lange als bestehend ansehen müssen, als sie nicht nachzuweisen vermag, daß in diesem Rechtsverhältnis ein Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes zu erblicken sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1959:1955002811.X03Im RIS seit
27.02.1959Zuletzt aktualisiert am
16.02.2018