RS Vwgh 1959/2/27 0027/56

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Veröffentlicht am 27.02.1959
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
33 Bewertungsrecht

Norm

BAO §4 Abs1;
BewG 1955 §69 Z2;
  1. BAO § 4 heute
  2. BAO § 4 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 4 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 4 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 4 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BewG 1955 § 69 heute
  2. BewG 1955 § 69 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. BewG 1955 § 69 gültig von 27.06.2001 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  4. BewG 1955 § 69 gültig von 01.01.1994 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  5. BewG 1955 § 69 gültig von 13.01.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  6. BewG 1955 § 69 gültig von 30.07.1988 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 402/1988
  7. BewG 1955 § 69 gültig von 18.07.1987 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987

Beachte

y11588; yk12089

Rechtssatz

SteuerÄG 1951 02te Art 12 Abs 4 kann nicht anders ausgelegt werden, als daß die vom Gesetzgeber gewollte Korrektur der tatsächlichen Wertverhältnisse beim sonstigen Vermögen erstmalig zum 1.1.1952 nach dem erhöhten Betrag vorzunehmen ist, wenn für diesen Zeitpunkt eine Neuveranlagung zur Vermögensteuer stattzufinden hat, daß diese gesetzliche Regelung aber keinesfalls auf frühere Feststellungezeitpunkte zurückwirkt, auch wenn für diese Zeitpunkte eine Vermögensteuerveranlagung bisher noch nicht stattgefunden hat. *SteuerÄG 1951 02te Artikel 12, Absatz 4, kann nicht anders ausgelegt werden, als daß die vom Gesetzgeber gewollte Korrektur der tatsächlichen Wertverhältnisse beim sonstigen Vermögen erstmalig zum 1.1.1952 nach dem erhöhten Betrag vorzunehmen ist, wenn für diesen Zeitpunkt eine Neuveranlagung zur Vermögensteuer stattzufinden hat, daß diese gesetzliche Regelung aber keinesfalls auf frühere Feststellungezeitpunkte zurückwirkt, auch wenn für diese Zeitpunkte eine Vermögensteuerveranlagung bisher noch nicht stattgefunden hat. *

E 27.2.1959, 0027/56 #1;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1959:1956000027.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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