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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §4 Abs1;Beachte
y11588; yk12089Rechtssatz
SteuerÄG 1951 02te Art 12 Abs 4 kann nicht anders ausgelegt werden, als daß die vom Gesetzgeber gewollte Korrektur der tatsächlichen Wertverhältnisse beim sonstigen Vermögen erstmalig zum 1.1.1952 nach dem erhöhten Betrag vorzunehmen ist, wenn für diesen Zeitpunkt eine Neuveranlagung zur Vermögensteuer stattzufinden hat, daß diese gesetzliche Regelung aber keinesfalls auf frühere Feststellungezeitpunkte zurückwirkt, auch wenn für diese Zeitpunkte eine Vermögensteuerveranlagung bisher noch nicht stattgefunden hat. *SteuerÄG 1951 02te Artikel 12, Absatz 4, kann nicht anders ausgelegt werden, als daß die vom Gesetzgeber gewollte Korrektur der tatsächlichen Wertverhältnisse beim sonstigen Vermögen erstmalig zum 1.1.1952 nach dem erhöhten Betrag vorzunehmen ist, wenn für diesen Zeitpunkt eine Neuveranlagung zur Vermögensteuer stattzufinden hat, daß diese gesetzliche Regelung aber keinesfalls auf frühere Feststellungezeitpunkte zurückwirkt, auch wenn für diese Zeitpunkte eine Vermögensteuerveranlagung bisher noch nicht stattgefunden hat. *
E 27.2.1959, 0027/56 #1;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1959:1956000027.X01Im RIS seit
14.01.2002