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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §35 Abs1 impl;Rechtssatz
Die Arbeitgebereigenschaft einer Firma wird nicht schon allein durch den Umstand gegeben, daß diese in einer anderen Firma Kontrollrechte ausübt. Die Arbeitgebereigenschaft wird erst dann begründet, wenn die Kontrolltätigkeiten als über den Rahmen solcher Maßnahmen zur Sicherung von Forderungen hinausgehende Tätigkeiten gekennzeichnet sind. (Hinweis auf E des BGH vom 5.11.1937, Slg. Nr. 1643/A)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1959:1954002251.X01Im RIS seit
25.09.2003