RS Vwgh 1959/3/18 2204/58

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1959
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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Rechtssatz

Der Umstand, daß eine Sache einem andere zu dem Zweck "übergeben" wird, daß der "Übergebende" aus der Sache zugleich gewerblichen Nutzen zieht, schließt die Annahme eines Leihvertrages schlechthin aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1959:1958002204.X02

Im RIS seit

18.03.1959

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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