Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Rechtssatz
Der Umstand, daß eine Sache einem andere zu dem Zweck "übergeben" wird, daß der "Übergebende" aus der Sache zugleich gewerblichen Nutzen zieht, schließt die Annahme eines Leihvertrages schlechthin aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1959:1958002204.X02Im RIS seit
18.03.1959Zuletzt aktualisiert am
10.02.2017