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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §26 Abs1;Rechtssatz
Wird der Steuerpflichtige im Berufungsverfahren durch einen mit Vollmacht ausgewiesenen Steuerberater vertreten, dann ist die Berufungsentscheidung ordnungsmäßig zugestellt, wenn sie dem zur Entgegennahme von Schriftstücken bevollmächtigten Steuerberater zugestellt wird, und zwar auch dann, wenn im Laufe des Berufungsverfahrens als weiterer Bevollmächtigter auch noch ein Rechtsanwalt eingeschritten ist. Die Ansicht, daß mit der Zuziehung des Rechtsanwaltes in erster Linie dieser der bevollmächtigte Vertreter sei, ist irrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1959:1958001938.X01Im RIS seit
18.03.1959Zuletzt aktualisiert am
02.02.2017