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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1;Beachte
Fortgesetztes Verfahren: 0963/61 E 12. Oktober 1961;Rechtssatz
Jede bewilligungslose Änderung einer wasserrechtlich bewilligten Anlage ist eine eigenmächtige Neuerung, desgleichen die bewilligungslose Errichtung einer bewilligungsbedürftigen Anlage. Als eigenmächtige Neuerung muß es aber auch angesehen werden, wenn eine bewilligungsbedürftige Anlage nach Erlöschen des Wasserrechtes weiter benützt wird. In einem solchen Fall liegt die Neuerung in der Änderung der rechtlichen Situation, indem die Anlage nunmehr ohne wasserrechtliche Bewilligung betrieben wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1959:1955000792.X02Im RIS seit
05.05.2015Zuletzt aktualisiert am
01.12.2015