RS Vwgh 1959/3/19 0792/55

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Veröffentlicht am 19.03.1959
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1;
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte

Fortgesetztes Verfahren: 0963/61 E 12. Oktober 1961;

Rechtssatz

Jede bewilligungslose Änderung einer wasserrechtlich bewilligten Anlage ist eine eigenmächtige Neuerung, desgleichen die bewilligungslose Errichtung einer bewilligungsbedürftigen Anlage. Als eigenmächtige Neuerung muß es aber auch angesehen werden, wenn eine bewilligungsbedürftige Anlage nach Erlöschen des Wasserrechtes weiter benützt wird. In einem solchen Fall liegt die Neuerung in der Änderung der rechtlichen Situation, indem die Anlage nunmehr ohne wasserrechtliche Bewilligung betrieben wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1959:1955000792.X02

Im RIS seit

05.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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