RS Vwgh 1959/4/3 3053/58

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.1959
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

y7539;

Rechtssatz

Hat der Verwaltungsgerichtshof einen Bescheid aufgehoben, weil bei Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage als Nutzungswert der Wohnung im eigenen Hause nicht derjenige Mietzins angesetzt wurde, der für gleichartige, dem Mietengesetz unterliegende Wohnungen zu erzielen wäre, so ist die Behörde im fortgesetzten Verfahren an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes gebunden und kann nicht - ohne dem Beschwerdeführer zu hören und ohne den in Betracht kommenden Mietzins zu ermittlen - den Nutzungswert im Wege der Schätzung festsetzen.

*

E 3.4.1959, 3053/58 #2;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1959:1958003053.X02

Im RIS seit

03.04.1959
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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