RS Vwgh 1959/4/23 1722/56

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Veröffentlicht am 23.04.1959
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine spätere Zustellung des Bescheides, mit der die seinerzeit unterbliebene Zustellung nachgeholt wird, kann immer nur an den Rechtsnachfolger vorgenommen werden (vgl. diesbezüglich das hg. E vom 16. März 1953, Slg. 2894/A). Als solcher ist aber derjenige anzusehen, der im Zeitpunkt der nachgeholten Zustellung die Rechte besitzt, die die zu Unrecht übergangene Partei im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides besessen hat.Eine spätere Zustellung des Bescheides, mit der die seinerzeit unterbliebene Zustellung nachgeholt wird, kann immer nur an den Rechtsnachfolger vorgenommen werden vergleiche diesbezüglich das hg. E vom 16. März 1953, Slg. 2894/A). Als solcher ist aber derjenige anzusehen, der im Zeitpunkt der nachgeholten Zustellung die Rechte besitzt, die die zu Unrecht übergangene Partei im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides besessen hat.

Schlagworte

Übergangene Partei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1959:1956001722.X07

Im RIS seit

30.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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