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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Eine spätere Zustellung des Bescheides, mit der die seinerzeit unterbliebene Zustellung nachgeholt wird, kann immer nur an den Rechtsnachfolger vorgenommen werden (vgl. diesbezüglich das hg. E vom 16. März 1953, Slg. 2894/A). Als solcher ist aber derjenige anzusehen, der im Zeitpunkt der nachgeholten Zustellung die Rechte besitzt, die die zu Unrecht übergangene Partei im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides besessen hat.Eine spätere Zustellung des Bescheides, mit der die seinerzeit unterbliebene Zustellung nachgeholt wird, kann immer nur an den Rechtsnachfolger vorgenommen werden vergleiche diesbezüglich das hg. E vom 16. März 1953, Slg. 2894/A). Als solcher ist aber derjenige anzusehen, der im Zeitpunkt der nachgeholten Zustellung die Rechte besitzt, die die zu Unrecht übergangene Partei im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides besessen hat.
Schlagworte
Übergangene ParteiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1959:1956001722.X07Im RIS seit
30.10.2002Zuletzt aktualisiert am
20.03.2014