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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §250 Abs1;Rechtssatz
Die Bestimmung über die Verpflichtung der Behörde, Rechtsmittel, die nach Form und Inhalt den dafür geltenden Formerfordernissen nicht entsprechen, zur Behebung der Mängel zurückzustellen, zeigt die Absicht des Gesetzgebers, eine allzu formalistische Handhabung der Formvorschriften auszuschalten, rechtsunkundigen Steuerpflichtigen - sofern sie nur zu erkennen geben, daß sie sich durch einen Bescheid beschwert fühlen - durch die Aufforderung zur Mängelbehebung entgegenzukommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1959:1956001075.X02Im RIS seit
04.05.1959Zuletzt aktualisiert am
15.03.2019