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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §64 Abs2;Rechtssatz
Stellt ein gewerblicher Unternehmer Bilanzen auf einen anderen Tag als den Abschluß des Kalenderjahres auf und wird dieser abweichende Bilanzstichtag auch als Stichtag für die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens angenommen, dann ist, wenn ein bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens berücksichtigtes Wirtschaftgut vor dem Stichtag der Vermögensteuerveranlagung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet und zur Bezahlung rückständiger Personensteuern des Unternehmens verwendet wird, bei der Veranlagung des Unternehmers zur Vermögensteuer der durch die Verwendung dieses Wirtschaftsgutes getilgte Steuerrückstand noch bestehend abzuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1959:1958000025.X02Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
15.03.2019