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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §64 Abs2;Rechtssatz
Wurde eine geschäftliche Forderung bei ihrem Eingang eindeutig nachweisbar zur Bezahlung von Einkommensteuerschulden verwendet, deren Wegfall im Ergebnis zu einer entsprechenden Vermehrung des "sonstigen Vermögens" im Feststellungszeitpunkt führte, dann ist diese Vermögensumschichtung als nicht geschehen zu behandeln, dh "das ausgeschiedene Wirtschaftsgut (die geschäftliche Forderung) ist so zu behandeln, als wenn es im Feststellungszeitpunkt noch zum gewerblichen Betrieb gehörte".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1959:1958000025.X01Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
15.03.2019