RS Vwgh 1959/5/13 0321/58

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.1959
beobachten
merken

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §13 Abs3;
KOVG 1957 §13 Abs4;
  1. KOVG 1957 § 13 heute
  2. KOVG 1957 § 13 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984
  1. KOVG 1957 § 13 heute
  2. KOVG 1957 § 13 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Rechtssatz

Bezieht der Inhaber einer Beschädigtenrente innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, für den ein Anspruch auf Zusatzrente geltend gemacht wird, ein Einkommen einerseits lediglich in Güterform andererseits lediglich in Geldform, so ist das anrechenbare Einkommen für die einzelnen Zeiträume getrennt zu ermitteln; hiebei ist hinsichtlich des Einkommens in Geldform, wenn es in den einzelnen Monaten eine unterschiedliche Höhe aufweist, nach § 13 Abs 3 (aufgehoben BGBl 258/68) KOVG vorzugehen.Bezieht der Inhaber einer Beschädigtenrente innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, für den ein Anspruch auf Zusatzrente geltend gemacht wird, ein Einkommen einerseits lediglich in Güterform andererseits lediglich in Geldform, so ist das anrechenbare Einkommen für die einzelnen Zeiträume getrennt zu ermitteln; hiebei ist hinsichtlich des Einkommens in Geldform, wenn es in den einzelnen Monaten eine unterschiedliche Höhe aufweist, nach Paragraph 13, Absatz 3, (aufgehoben BGBl 258/68) KOVG vorzugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1959:1958000321.X01

Im RIS seit

21.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten