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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §13 Abs3;Rechtssatz
Bezieht der Inhaber einer Beschädigtenrente innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, für den ein Anspruch auf Zusatzrente geltend gemacht wird, ein Einkommen einerseits lediglich in Güterform andererseits lediglich in Geldform, so ist das anrechenbare Einkommen für die einzelnen Zeiträume getrennt zu ermitteln; hiebei ist hinsichtlich des Einkommens in Geldform, wenn es in den einzelnen Monaten eine unterschiedliche Höhe aufweist, nach § 13 Abs 3 (aufgehoben BGBl 258/68) KOVG vorzugehen.Bezieht der Inhaber einer Beschädigtenrente innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, für den ein Anspruch auf Zusatzrente geltend gemacht wird, ein Einkommen einerseits lediglich in Güterform andererseits lediglich in Geldform, so ist das anrechenbare Einkommen für die einzelnen Zeiträume getrennt zu ermitteln; hiebei ist hinsichtlich des Einkommens in Geldform, wenn es in den einzelnen Monaten eine unterschiedliche Höhe aufweist, nach Paragraph 13, Absatz 3, (aufgehoben BGBl 258/68) KOVG vorzugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1959:1958000321.X01Im RIS seit
21.10.2002