RS Vwgh 1959/5/14 2244/58

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Veröffentlicht am 14.05.1959
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §239;
EStG 1953 §101;
  1. BAO § 239 heute
  2. BAO § 239 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 239 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Auf Grund eines - verspätet ausgestellten - Opferausweises oder einer verspätet ausgestellten Amtsbescheinigung nach dem Opferfürsorgegesetz kann nicht die Erstattung der Lohnsteuer für bereits abgelaufene Kalenderjahre begehrt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1959:1958002244.X01

Im RIS seit

14.05.1959

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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