RS Vwgh 1959/5/14 0187/57

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.1959
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Verwaltungsbehörde ist nicht befugt, ihre Unzuständigkeit durch Bescheid festzustellen. Sie hat, wenn sie sich zur Entscheidung über das bei ihr eingelangte Anbringen für unzuständig hält und von der im Gesetz vorgesehenen Möglichkeit der Weiterleitung oder Weiterverweisung dieses Ansuchens nicht Gebrauch machen will, den gestellten Antrag zurückzuweisen, welche Zurückweisung sodann mit der gefundenen Unzuständigkeit zu begründen ist.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Diverses VwRallg10/1/3 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Feststellungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1959:1957000187.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten