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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Verwaltungsbehörde ist nicht befugt, ihre Unzuständigkeit durch Bescheid festzustellen. Sie hat, wenn sie sich zur Entscheidung über das bei ihr eingelangte Anbringen für unzuständig hält und von der im Gesetz vorgesehenen Möglichkeit der Weiterleitung oder Weiterverweisung dieses Ansuchens nicht Gebrauch machen will, den gestellten Antrag zurückzuweisen, welche Zurückweisung sodann mit der gefundenen Unzuständigkeit zu begründen ist.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Diverses VwRallg10/1/3 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen FeststellungsbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1959:1957000187.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.03.2018