RS Vwgh 1959/5/15 1508/58

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Veröffentlicht am 15.05.1959
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33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §14 Abs1;
  1. BewG 1955 § 14 heute
  2. BewG 1955 § 14 gültig ab 21.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BewG 1955 § 14 gültig von 28.05.1971 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 172/1971

Beachte

y11256;

Rechtssatz

Bei der Bewertung einer Forderung können die Höhe der Verzinsung, die Zahlungsfähigkeit des Schuldners sowie die Art und der Umfang einer Sicherstellung ein Abgehen vom Nennwert erforderlich machen also einen Zuschlag oder Abschlag vom Nennwert rechtfertigen. Hiebei ist eine grundbücherliche Sicherstellung mit dem tatsächlichen Wert der Pfandliegenschft, also mit deren Verkehrswert am Bewertungsstichtag der Forderung zu berücksichtigen.

*

E 15.5.1959, 1508/58 #1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1959:1958001508.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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