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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §14 Abs1;Beachte
y11256;Rechtssatz
Bei der Bewertung einer Forderung können die Höhe der Verzinsung, die Zahlungsfähigkeit des Schuldners sowie die Art und der Umfang einer Sicherstellung ein Abgehen vom Nennwert erforderlich machen also einen Zuschlag oder Abschlag vom Nennwert rechtfertigen. Hiebei ist eine grundbücherliche Sicherstellung mit dem tatsächlichen Wert der Pfandliegenschft, also mit deren Verkehrswert am Bewertungsstichtag der Forderung zu berücksichtigen.
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E 15.5.1959, 1508/58 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1959:1958001508.X01Im RIS seit
14.01.2002