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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §14 Abs1;Rechtssatz
Die Forderung des stillen Gesellschafters auf seinen Gewinnanteil gehört zum sonstigen Vermögen und ist in der Regel mit dem Nennwert zu bewerten. Eine Vorbelastung durch Einkommensteuerschuld selbst kann aber bei der Vermögensbesteurung nur dann als Abzugspost berücksichtigt werden, wenn die Forderung bereits als ein im Vorjahr zugeflossener Einkommensteil zu versteuern ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1959:1956001050.X01Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019