Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §103 Abs1 idF 1969/207;Rechtssatz
Die Verpflichtung, eine wasserrechtliche Bewilligung zu beantragen, trifft notwendigerweise den Auftraggeber, weil dieser und nicht der bauausführende Unternehmer das aus der Bewilligung erfließende Wasserrecht als Voraussetzung für einen Wasserbau erwirken muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1959:1958001203.X01Im RIS seit
18.08.2015Zuletzt aktualisiert am
19.08.2015