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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
GelVerkG §3 litb;Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Bedarf nach einem Unternehmen des Gelegenheitsverkehrs anzunehmen sei, ist auf die Art des Verkehrsbedürfnisses, dem das beabsichtigte Unternehmen nach der vom Konzessionswerber gewählten Art des Gewerbes zu dienen hätte, Bedacht zu nehmen. Danach ist auch in kleineren orten zwischen dem mit Personenkraftwagen ausgeübten Mietwagen-Gewerbe und dem Taxi-Gewerbe zu unterscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1959:1957001969.X01Im RIS seit
28.08.2001