RS Vwgh 2006/6/28 2002/13/0229

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Veröffentlicht am 28.06.2006
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §4 Abs2 lita Z3;
EStG 1988 §19;
EStG 1988 §46 Abs1 Z2;
EStG 1988 §95 Abs4;

Rechtssatz

Die Regelungen des § 95 Abs. 4 EStG 1988 über den Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge (wobei etwa bei Auszahlungen/Ausschüttungen aus Substanzgenussrechten, die keiner Beschlussfassung bedürfen, der Zuflusszeitpunkt nach Maßgabe des § 19 EStG 1988 zu beurteilen ist, vgl. Doralt/Kirchmayr, EStG8, § 95 Tz 22) bestimmen nicht nur den Zeitpunkt des Abzuges bzw. der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer, sondern daran knüpft sich gemäß § 4 Abs. 2 lit a Z 3 BAO auch die Entstehung des Abgabenanspruches selbst. Wurde aber für die betroffenen Einkünfte Einkommensteuer (in der Erhebungsform der Kapitalertragsteuer) dem Abgabengläubiger noch nicht geschuldet, handelte es solcherart bei dem dafür "einbehaltenen" Betrag auch nicht um Abzugssteuern, die einer Anrechnung auf eine Einkommensteuerschuld nach § 46 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zugänglich waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002130229.X01

Im RIS seit

27.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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