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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §35 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, da jemand die Arbeitnehmer aufnimmt und sich als Zahlstelle für die Löhne und Gehälter der Arbeitnehmer betätigt, kann für sich allein für die Frage der Arbeitgeberschaft nicht von Bedeutung sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1959:1955002675.X02Im RIS seit
25.09.2003