Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52Rechtssatz
Ein dem technischen Amtssachverständigen bei der Abgabe eines Gutachtens im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren unterlaufenes Versehen kann der entscheidenden Behörde nicht als ein die amtswegige Wiederaufnehme ausschließendes Verschulden im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 angelastet werden.Ein dem technischen Amtssachverständigen bei der Abgabe eines Gutachtens im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren unterlaufenes Versehen kann der entscheidenden Behörde nicht als ein die amtswegige Wiederaufnehme ausschließendes Verschulden im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG 1950 angelastet werden.
Schlagworte
Gutachten neues WiederaufnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1959:1957001659.X01Im RIS seit
22.08.2022Zuletzt aktualisiert am
22.08.2022