RS Vwgh 1959/6/26 1659/57

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Veröffentlicht am 26.06.1959
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §107 Abs1
WRG 1959 §113 Abs1
  1. WRG 1959 § 107 heute
  2. WRG 1959 § 107 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 107 gültig von 11.08.2001 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  4. WRG 1959 § 107 gültig von 01.01.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 107 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 107 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 113 heute
  2. WRG 1959 § 113 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 113 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Der Nahbar besitzt im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren das Recht, gegen ein Vorhaben Einwendungen zu erheben, sofern er hiedurch in einem subjektiven Recht verletzt wird. Behauptet er die Verletzung eines Privatrechtes, über das abzusprechen die Wasserrechtsbehörde nicht berufen ist, so hat sie, sofern gegen das Unternehmen kein Anstand obwaltet, die Bewilligung unter ausdrücklicher Anführung der durch ihren Bescheid nicht erledigten privatrechtlichen Einwendungen zu erteilen. Beziehen sich die Einwendungen dagegen auf öffentliche Rechte oder auf private Rechte, über welche die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden berufen ist, so hat sie über die erhobenen Einwendungen im Spruch ihres Bescheides abzusprechen. Als solche Rechte kommen zufolge § 12 Abs. 2 WRG in Verbindung mit § 102 Abs. 1 lit. b WRG rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Wassernutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG und das Grundeigentum in Betracht.Der Nahbar besitzt im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren das Recht, gegen ein Vorhaben Einwendungen zu erheben, sofern er hiedurch in einem subjektiven Recht verletzt wird. Behauptet er die Verletzung eines Privatrechtes, über das abzusprechen die Wasserrechtsbehörde nicht berufen ist, so hat sie, sofern gegen das Unternehmen kein Anstand obwaltet, die Bewilligung unter ausdrücklicher Anführung der durch ihren Bescheid nicht erledigten privatrechtlichen Einwendungen zu erteilen. Beziehen sich die Einwendungen dagegen auf öffentliche Rechte oder auf private Rechte, über welche die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden berufen ist, so hat sie über die erhobenen Einwendungen im Spruch ihres Bescheides abzusprechen. Als solche Rechte kommen zufolge Paragraph 12, Absatz 2, WRG in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Wassernutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG und das Grundeigentum in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1959:1957001659.X00

Im RIS seit

22.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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