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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §107 Abs1Rechtssatz
Der Nahbar besitzt im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren das Recht, gegen ein Vorhaben Einwendungen zu erheben, sofern er hiedurch in einem subjektiven Recht verletzt wird. Behauptet er die Verletzung eines Privatrechtes, über das abzusprechen die Wasserrechtsbehörde nicht berufen ist, so hat sie, sofern gegen das Unternehmen kein Anstand obwaltet, die Bewilligung unter ausdrücklicher Anführung der durch ihren Bescheid nicht erledigten privatrechtlichen Einwendungen zu erteilen. Beziehen sich die Einwendungen dagegen auf öffentliche Rechte oder auf private Rechte, über welche die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden berufen ist, so hat sie über die erhobenen Einwendungen im Spruch ihres Bescheides abzusprechen. Als solche Rechte kommen zufolge § 12 Abs. 2 WRG in Verbindung mit § 102 Abs. 1 lit. b WRG rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Wassernutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG und das Grundeigentum in Betracht.Der Nahbar besitzt im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren das Recht, gegen ein Vorhaben Einwendungen zu erheben, sofern er hiedurch in einem subjektiven Recht verletzt wird. Behauptet er die Verletzung eines Privatrechtes, über das abzusprechen die Wasserrechtsbehörde nicht berufen ist, so hat sie, sofern gegen das Unternehmen kein Anstand obwaltet, die Bewilligung unter ausdrücklicher Anführung der durch ihren Bescheid nicht erledigten privatrechtlichen Einwendungen zu erteilen. Beziehen sich die Einwendungen dagegen auf öffentliche Rechte oder auf private Rechte, über welche die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden berufen ist, so hat sie über die erhobenen Einwendungen im Spruch ihres Bescheides abzusprechen. Als solche Rechte kommen zufolge Paragraph 12, Absatz 2, WRG in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Wassernutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG und das Grundeigentum in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1959:1957001659.X00Im RIS seit
22.08.2022Zuletzt aktualisiert am
22.08.2022