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37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
DevG §17 Abs1;Rechtssatz
Verantwortlich für die Ausfuhr und daher zur Anmeldung der Ware ist auch derjenige verpflichtet, der die Ausfuhr nicht eigenhändig bewirkt, sondern als Verfügungsberechtigter die maßgeblichen Dispositionen trifft, auf Grund deren die Ware ins Ausland gelangt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1959:1956000559.X02Im RIS seit
01.07.1959Zuletzt aktualisiert am
22.03.2019