RS Vwgh 1959/7/1 0559/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1959
beobachten
merken

Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht

Norm

DevG §17 Abs1;
DevG §23 Abs1;

Rechtssatz

Verantwortlich für die Ausfuhr und daher zur Anmeldung der Ware ist auch derjenige verpflichtet, der die Ausfuhr nicht eigenhändig bewirkt, sondern als Verfügungsberechtigter die maßgeblichen Dispositionen trifft, auf Grund deren die Ware ins Ausland gelangt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1959:1956000559.X02

Im RIS seit

01.07.1959

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten