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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §123;Rechtssatz
Voraussetzung für eine Kostenentscheidung nach § 123 Abs. 2 WRG ist, daß die Wasserrechtsbehörde über einen Wasserrechtsstreit einen Bescheid zu erlassen hat ("hat...im Bescheid zu bestimmen"), in welchem AUCH die Kostenersatzfrage entschieden werden kann. Liegt aber kein Streit mehr vor, weil sich die Partner geeinigt haben, dann entfällt die Möglichkeit, ihn durch Bescheid zu entscheiden, ebenso wie jene, die Partner des Übereinkommens weiterhin als "Gegner" oder "sachfällig" zu beurteilen.Voraussetzung für eine Kostenentscheidung nach Paragraph 123, Absatz 2, WRG ist, daß die Wasserrechtsbehörde über einen Wasserrechtsstreit einen Bescheid zu erlassen hat ("hat...im Bescheid zu bestimmen"), in welchem AUCH die Kostenersatzfrage entschieden werden kann. Liegt aber kein Streit mehr vor, weil sich die Partner geeinigt haben, dann entfällt die Möglichkeit, ihn durch Bescheid zu entscheiden, ebenso wie jene, die Partner des Übereinkommens weiterhin als "Gegner" oder "sachfällig" zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1959:1957001902.X02Im RIS seit
19.09.2012Zuletzt aktualisiert am
02.12.2015