RS Vwgh 1959/7/2 1902/57

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Veröffentlicht am 02.07.1959
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Voraussetzung für eine Kostenentscheidung nach § 123 Abs. 2 WRG ist, daß die Wasserrechtsbehörde über einen Wasserrechtsstreit einen Bescheid zu erlassen hat ("hat...im Bescheid zu bestimmen"), in welchem AUCH die Kostenersatzfrage entschieden werden kann. Liegt aber kein Streit mehr vor, weil sich die Partner geeinigt haben, dann entfällt die Möglichkeit, ihn durch Bescheid zu entscheiden, ebenso wie jene, die Partner des Übereinkommens weiterhin als "Gegner" oder "sachfällig" zu beurteilen.Voraussetzung für eine Kostenentscheidung nach Paragraph 123, Absatz 2, WRG ist, daß die Wasserrechtsbehörde über einen Wasserrechtsstreit einen Bescheid zu erlassen hat ("hat...im Bescheid zu bestimmen"), in welchem AUCH die Kostenersatzfrage entschieden werden kann. Liegt aber kein Streit mehr vor, weil sich die Partner geeinigt haben, dann entfällt die Möglichkeit, ihn durch Bescheid zu entscheiden, ebenso wie jene, die Partner des Übereinkommens weiterhin als "Gegner" oder "sachfällig" zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1959:1957001902.X02

Im RIS seit

19.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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