RS Vwgh 1959/7/2 1902/57

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Veröffentlicht am 02.07.1959
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Kommt eine Einigung der Parteien über Leistung und Gegenleistung erst im Bewilligungsverfahren oder einem gesondert abzuführenden Verfahren über die Einräumung von Zwangsrechten zustande, so besteht im Sinne des § 123 Abs. 1 WRG kein Anspruch auf Kostenersatz.Kommt eine Einigung der Parteien über Leistung und Gegenleistung erst im Bewilligungsverfahren oder einem gesondert abzuführenden Verfahren über die Einräumung von Zwangsrechten zustande, so besteht im Sinne des Paragraph 123, Absatz eins, WRG kein Anspruch auf Kostenersatz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1959:1957001902.X01

Im RIS seit

19.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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