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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §123;Rechtssatz
Kommt eine Einigung der Parteien über Leistung und Gegenleistung erst im Bewilligungsverfahren oder einem gesondert abzuführenden Verfahren über die Einräumung von Zwangsrechten zustande, so besteht im Sinne des § 123 Abs. 1 WRG kein Anspruch auf Kostenersatz.Kommt eine Einigung der Parteien über Leistung und Gegenleistung erst im Bewilligungsverfahren oder einem gesondert abzuführenden Verfahren über die Einräumung von Zwangsrechten zustande, so besteht im Sinne des Paragraph 123, Absatz eins, WRG kein Anspruch auf Kostenersatz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1959:1957001902.X01Im RIS seit
19.09.2012Zuletzt aktualisiert am
02.12.2015