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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
BewG 1955 §69 Z6 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0445/55 E 8. Februar 1957 VwSlg 1589 F/1957 RS 1Stammrechtssatz
Der Wert fremder Lizenzrechte und Markenrechte, für deren Überlassung ein nach dem Ausmaß der Erzeugung bestimmtes Entgelt entrichtet wird, ist dem Gewerbekapital hinzuzurechenen (Anmerkung: Der Bfr hatte mit einer Schweizer Firma einen Vertrag über die Ausnutzung eines Verfahrens zur Herstellung von kondensierter Milch und Kindermilch gegen Bezahlung von Lizenzgebühren abgeschlossen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1959:1958001900.X02Im RIS seit
14.01.2002