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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §239;Rechtssatz
Ein Bescheid, mit dem ein früherer Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß § 68 Abs 2 AVG aufgehoben wird, wirkt nur für die Zukunft und hat auf die Verpflichtung zur Entrichtung einer Abgabe, die sich auf einen vor Erlassung dieses Aufhebungsbescheides bestehenden Rechtszustand stützt, keinen Einfluß. Die Rückerstattung der bereits geleisteten Sühneabgabe kann in einem solchen Fall auch nicht auf § 150 BAO und § 151 BAO gestützt werden.Ein Bescheid, mit dem ein früherer Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufgehoben wird, wirkt nur für die Zukunft und hat auf die Verpflichtung zur Entrichtung einer Abgabe, die sich auf einen vor Erlassung dieses Aufhebungsbescheides bestehenden Rechtszustand stützt, keinen Einfluß. Die Rückerstattung der bereits geleisteten Sühneabgabe kann in einem solchen Fall auch nicht auf Paragraph 150, BAO und Paragraph 151, BAO gestützt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1959:1957000985.X02Im RIS seit
03.07.1959Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019