RS Vwgh 1959/7/3 0985/57

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.1959
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §239;
  1. BAO § 239 heute
  2. BAO § 239 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 239 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Ein Bescheid, mit dem ein früherer Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß § 68 Abs 2 AVG aufgehoben wird, wirkt nur für die Zukunft und hat auf die Verpflichtung zur Entrichtung einer Abgabe, die sich auf einen vor Erlassung dieses Aufhebungsbescheides bestehenden Rechtszustand stützt, keinen Einfluß. Die Rückerstattung der bereits geleisteten Sühneabgabe kann in einem solchen Fall auch nicht auf § 150 BAO und § 151 BAO gestützt werden.Ein Bescheid, mit dem ein früherer Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufgehoben wird, wirkt nur für die Zukunft und hat auf die Verpflichtung zur Entrichtung einer Abgabe, die sich auf einen vor Erlassung dieses Aufhebungsbescheides bestehenden Rechtszustand stützt, keinen Einfluß. Die Rückerstattung der bereits geleisteten Sühneabgabe kann in einem solchen Fall auch nicht auf Paragraph 150, BAO und Paragraph 151, BAO gestützt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1959:1957000985.X02

Im RIS seit

03.07.1959

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten