RS Vwgh 2006/6/28 2002/13/0119

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

ABGB §1175;
UStG 1972;
UStG 1994;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/13/0120

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/13/0232 B 21. September 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ist hinsichtlich der Umsatzsteuer ein eigenes, von ihren Gesellschaftern unabhängiges Steuersubjekt, was zur Folge hat, dass gegen Umsatzsteuerbescheide, die an eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind, den einzelnen Mitgliedern dieser Personenvereinigung mangels Berührung ihrer Rechtssphäre kein Beschwerderecht zukommt (Hinweis B 9. März 2005, 2001/13/0189).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002130119.X01

Im RIS seit

21.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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