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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §4 Abs1;Rechtssatz
Dem Richtsatz V/c/582 kann nicht entnommen werden, daß schon bei Beurteilung der Kausalfrage von Neurosen und Psychopathien, die allenfalls auch den Krankheitswert einer schweren Psychose haben könnten, eine stationäre, klinische Untersuchung geboten sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1959:1957001847.X01Im RIS seit
24.10.2003