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DE-32 Steuerrecht DeutschlandNorm
BAO §101 Abs3 impl;Rechtssatz
Erläßt die Behörde einen einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid über die Einkünfte der Teilhaber in einer Personengesellschaft, ist aber eine der in dem Bescheid als Gesellschafter behandelten Personen nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht als Mitunternehmer anzusehen und ist der Feststellungsbescheid nicht dieser Person, sondern einem Gesellschafter zugestellt worden, dann hat diese Zustellung gegenüber der zu Unrecht als Gesellschafter behandelten Person keine Rechtswirkung. Erhebt diese Person nach Ablauf eines Monats seit Zustellung des Bescheides an den Gesellschafter gegen den Gewinnfeststellungsbescheid Berufung, dann darf diese nicht als verspätet zurückgewiesen werden (Anmerkung: Das Erkenntnis sagt nicht, was sonst mit dieser Berufung geschehen darf).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1959:1957001305.X03Im RIS seit
10.07.1959Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019