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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AbgRG 1949 §35 Abs1;Rechtssatz
Die Vorschrift, daß dem Berufungssenate mindestens ein Beisitzer angehören soll, der von der gesetzlichen Berufsvertetung des Berufungswerbers entsehend wird, ist eine bloße Soll-Vorschrift. Ihre Nichtbeachtung zieht keinerlei Rechtsfolgen nach sich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1959:1957001305.X01Im RIS seit
10.07.1959Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019