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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §68 Abs1 Satz2;Rechtssatz
In dem Fall, als der Dienstgeber keine Angaben über bei ihm beschäftigte Dienstnehmer gemacht hatte und die zweijährige Verjährungsfrist des § 29 Abs 1 RVO am Tage des Wirksamkeitsbeginnes ASVG (am 1.1.1956) noch nicht abgelaufen war, begann die 10jährige Verjährungsfrist des § 68 Abs 1 2.Satz ASVG zu laufen (Hinweis E 11.4.1951, 889/50, VwSlg 2038 A/1951).In dem Fall, als der Dienstgeber keine Angaben über bei ihm beschäftigte Dienstnehmer gemacht hatte und die zweijährige Verjährungsfrist des Paragraph 29, Absatz eins, RVO am Tage des Wirksamkeitsbeginnes ASVG (am 1.1.1956) noch nicht abgelaufen war, begann die 10jährige Verjährungsfrist des Paragraph 68, Absatz eins, 2.Satz ASVG zu laufen (Hinweis E 11.4.1951, 889/50, VwSlg 2038 A/1951).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1959:1958001587.X01Im RIS seit
22.05.2001