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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §110 Abs2;Rechtssatz
Hat der Steuerpflichtige, sei es auch erst am letzten Tag der offenen Frist, um Verlängerung der Frist zur Erbringung der Steuererklärung angesucht und ist dem Steuerpflichtigen die Erledigung dieses Ansuchens durch die Behörde nicht zugekommen, dann kann er mit gutem Glauben das Ende der von ihm vorgeschlagenen verlängerten Frist abwarten. Bringt er bis dahin die Steuererklärung ein, dann ist von der Auferlegung des Verspätungszuschlages abzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1959:1956001620.X02Im RIS seit
18.09.1959Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019