RS Vwgh 1959/9/28 1118/59

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Veröffentlicht am 28.09.1959
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Index

32/06 Verkehrsteuern
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §14 Abs1;
ErbStG §19 Abs1;
  1. BewG 1955 § 14 heute
  2. BewG 1955 § 14 gültig ab 21.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BewG 1955 § 14 gültig von 28.05.1971 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 172/1971

Rechtssatz

Eine stille Beteiligung ist in der Regel mit dem Nennwerte anzusetzen. Ist die Beteiligung kurzfristig kündbar und ist der stille Gesellschafter auch am Verluste beteiligt, dann ist es in der Regel nicht gerechtfertigt, die stille Beteiligung bloß deshalb über dem Nennwerte zu bewerten, weil die bisherigen Gewinnteile des stillen Gesellschafters das Ausmaß einer angemessenen Verzinsung seiner Einlage wesentlich überstiegen haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1959:1959001118.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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