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32/06 VerkehrsteuernNorm
BewG 1955 §14 Abs1;Rechtssatz
Eine stille Beteiligung ist in der Regel mit dem Nennwerte anzusetzen. Ist die Beteiligung kurzfristig kündbar und ist der stille Gesellschafter auch am Verluste beteiligt, dann ist es in der Regel nicht gerechtfertigt, die stille Beteiligung bloß deshalb über dem Nennwerte zu bewerten, weil die bisherigen Gewinnteile des stillen Gesellschafters das Ausmaß einer angemessenen Verzinsung seiner Einlage wesentlich überstiegen haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1959:1959001118.X01Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019