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DE-32 Steuerrecht DeutschlandRechtssatz
Schätzt der Betriebsprüfer den Umsatz eines Fleischhauerbetriebes und geht er bei der Kalkulation des Umsatzes von einem bestimmten Anteil der Knochen am Gesamtgewicht der eingekauften Fleischmenge aus, dann kann die Behörde die Vernehmung eines bestimmt bezeichneten Sachverständigen über den Umstand, daß im Betrieb des Steuerpflichtigen der Anteil der Knochen an den eingekauften Fleischmengen größer als branchenüblich gewesen sei, als unbeachtlich ablehnen, wenn der genannte Sachverständige im Geschäft des Steuerpflichtigen nicht selbst tätig gewesen ist und dessen Betriebsverhältnisse nicht aus eigener Anschauung kennt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1959:1955002025.X02Im RIS seit
02.10.1959Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019