RS Vwgh 2006/6/28 2006/08/0199

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2006
beobachten
merken

Index

21/03 GesmbH-Recht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12;
GmbHG §15;

Rechtssatz

Im Falle eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung liegen die Voraussetzungen für Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG nicht schon dann vor, wenn beim anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnis der Anstellungsvertrag aufgelöst wurde, sondern erst dann, wenn auch die Hauptleistungspflicht, soweit sie mit der Innehabung der Funktion eines Geschäftsführers nach dem GmbH-Gesetz zwingend verbunden ist, nicht mehr besteht, d.h. dass auch das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft erloschen sein muss. Ob der Geschäftsführer tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet, ist ohne Bedeutung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 99/08/0022); ebenso wenig ist von Bedeutung, ob er für seine Tätigkeit ein Entgelt erhält (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 2002/08/0009).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006080199.X01

Im RIS seit

14.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten